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   BVerwG, 07.05.1996 - 1 D 83.95   

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https://dejure.org/1996,16328
BVerwG, 07.05.1996 - 1 D 83.95 (https://dejure.org/1996,16328)
BVerwG, Entscheidung vom 07.05.1996 - 1 D 83.95 (https://dejure.org/1996,16328)
BVerwG, Entscheidung vom 07. Mai 1996 - 1 D 83.95 (https://dejure.org/1996,16328)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 22.09.1993 - 1 D 47.92

    Diebstahl von Ausstattungsgegenständen der Bundespost - Hinterziehung von

    Auszug aus BVerwG, 07.05.1996 - 1 D 83.95
    Bei Diebstahl von Gegenständen im Eigentum des Dienstherrn hat der Senat die Entfernung aus dem Dienst jedenfalls dann grundsätzlich ausgesprochen, wenn Beamte aus von ihnen zu bewachenden Lagern oder Behältnissen Gegenstände entwenden oder wenn sie sonst Diebstahl zum Nachteil der Verwaltung oder ihrer Kollegen unter Mißbrauch einer ihnen übertragenen Überwachungs- oder Obhutsfunktion begangen hatten, (Urteil vom 22. September 1993 - BVerwG 1 D 47.92 - , Urteil vom 12. Juli 1995 - BVerwG 1 D 58.94 - mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).

    Dieser im Zusammenhang mit Zugriffsdelikten auf amtlich anvertraute Gelder entwickelte Milderungsgrund ist von seiner Zielsetzung her auch und erst recht auf andere Zueignungsdelikte anzuwenden, für die es ohnehin keine Regelmaßnahme und damit keine begrenzte Anwendung von Milderungsgründen gibt (Urteil vom 22. September 1993 a.a.O.).

  • BVerwG, 23.02.1994 - 1 D 48.92

    Arbeitsniederlegung von Beamten durch aktives und passives Verhalten - Verstoß

    Auszug aus BVerwG, 07.05.1996 - 1 D 83.95
    Weiter ist zugunsten des Ruhestandsbeamten zu werten, daß pflichtenmahnende Maßnahmen gegen Ruhestandsbeamte im Vergleich zu solchen Maßnahmen gegen Beamte im aktiven Dienst eine geminderte Funktion haben und demgemäß geringer ausfallen können (Urteil vom 23. Februar 1994 - BVerwG 1 D 48.92 - ).
  • BVerwG, 12.07.1995 - 1 D 58.94

    Beamtenrecht: Disziplinarmaßnahme gegen einen beamteten Pförtner nach Diebstahl

    Auszug aus BVerwG, 07.05.1996 - 1 D 83.95
    Bei Diebstahl von Gegenständen im Eigentum des Dienstherrn hat der Senat die Entfernung aus dem Dienst jedenfalls dann grundsätzlich ausgesprochen, wenn Beamte aus von ihnen zu bewachenden Lagern oder Behältnissen Gegenstände entwenden oder wenn sie sonst Diebstahl zum Nachteil der Verwaltung oder ihrer Kollegen unter Mißbrauch einer ihnen übertragenen Überwachungs- oder Obhutsfunktion begangen hatten, (Urteil vom 22. September 1993 - BVerwG 1 D 47.92 - , Urteil vom 12. Juli 1995 - BVerwG 1 D 58.94 - mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
  • BVerwG, 13.07.1999 - 1 D 81.97

    Postbeamter a.D.; Nichtbefolgung der dienstlichen Anordnung, sich amtsärztlich

    Dem nicht unerheblichen Eigengewicht des Dienstvergehens, das zusätzlich durch ein von Vorgesetzten im Oktober ... beobachtetes negatives Dienstverhalten des damals aktiven Beamten geprägt ist, stehen schon im Hinblick auf das bei Ruhestandsbeamten geminderte Bedürfnis für eine Pflichtenmahnung (vgl. Urteil vom 7. Mai 1996 - BVerwG 1 D 83.95 - m.w.N.) mildernde Gesichtspunkte gegenüber.
  • BVerwG, 21.01.1997 - 1 D 26.96

    Ungenehmigtes Fernbleiben vom Dienst - Angemessenheit der disziplinarrechtlichen

    Der Senat hat jedoch auch bei Diebstahl von Verwaltungseigentum die Entfernung aus dem Dienst dann grundsätzlich ausgesprochen, wenn Beamte aus von ihnen zu bewachenden Lagern, Kassen oder Behältnissen Gegenstände entwendet oder wenn sie Diebstahl zum Nachteil der Verwaltung oder ihrer Kollegen unter Mißbrauch einer ihnen übertragenen Überwachungsfunktion begangen hatten (Urteil vom 7. Mai 1996 - BVerwG 1 D 83.95 -, Urteil vom 23. Januar 1996 - BVerwG 1 D 39.95 - m.w.N., Urteil vom 26. August 1987 - BVerwG 1 D 177.85 -, Urteil vom 10. Dezember 1985 - BVerwG 1 D 105.85 -, Urteil vom 14. März 1984 - BVerwG 1 D 50.83 -, Urteil vom 17. August 1982 - BVerwG 1 D 108.81 -, Urteil vom 16. September 1980 - BVerwG 1 D 104.79 - ; s. auch Urteil vom 12. Juli 1995 - BVerwG 1 D 58.94 - ).

    Der Senat ist zwar bei dem vorstehend festgestellten Dienstvergehen nicht auf die Prüfung der für Zugriffsdelikte anwendbaren begrenzten Milderungsgründe beschränkt, sondern kann auch weitere Umstände zugunsten des Beamten berücksichtigen (s. Urteil vom 7. Mai 1996 - BVerwG 1 D 83.95 -).

  • BVerwG, 20.04.1999 - 1 D 68.97

    Außerdienstliche fahrlässige Trunkenheitsfahrt und unerlaubter Waffenbesitz eines

    Im vorliegenden Fall hält der Senat jedoch trotz des bei Ruhestandsbeamten geminderten Bedürfnisses für eine Pflichtenmahnung (vgl. Urteil vom 7. Mai 1996 - BVerwG 1 D 83.95 - m.w.N.) eine erheblich längere Laufzeit der Ruhegehaltskürzung, d.h. mindestens die festgesetzten zwölf Monate, für angemessen.
  • BVerwG, 20.06.2000 - 1 D 7.99
    Hinzu kommt, dass pflichtenmahnende Maßnahmen gegen Ruhestandsbeamte im Vergleich zu solchen Maßnahmen gegen Beamte im aktiven Dienst eine geminderte Funktion haben und demgemäß geringer ausfallen können (stRspr, vgl. etwa Urteil vom 7. Mai 1996 - BVerwG 1 D 83.95 -).
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